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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kfz Pfandhaus Siegen
Warnung! Ein Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage eines Pfandscheines geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.

 

§ 1) Vertragsschluss/Pfandbestellung

Mit der Übernahme des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Pfandbeleihsumme wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

§ 2) Pfandübergabe

Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.

§ 3) Pfandrecht

Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 6. ), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten oder aus sonstigen Gründen kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Kostenvergütung (Gebühren und Standgeld) zu zahlen. Im Falle des Rechtes eines Dritten sind Zinsen, Gebühren und Standgeld nur bis zur Herausgabe an den Berechtigten zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe. Zum Schaden des Pfandleihers gehören, für den Fall jedweder Unwirksamkeit des Pfandkredites, ihm entstehende Rechtsverfolgungskosten.

§ 4) Pfandauslösung

Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und der Kostenvergütung (Gebühren und Standgeld) kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 5) Pfandverlängerung

Eine Erneuerung oder Verlängerung des Pfandkreditvertrages bei Fälligkeit des Darlehens ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kostenvergütung (Gebühren und Standgeld) mit Einverständnis des Pfandleihers möglich.

§ 6) Verlust des Pfandscheines

Ein Verlust des Pfandscheines ist dem Verleiher vom Pfandgeber unverzüglich anzuzeigen und darüber hinaus glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt, wobei das Pfand näher zu beschreiben ist. In diesem Fall erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung, wobei die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich ist.

§ 7) Zinsen und Gebühren

Zinsen und Kostenvergütung (Gebühren) werden nach Monaten berechnet, wobei diese auch bei angebrochenen Monaten voll erhoben werden. Der Tag der Verpfändung wird jedoch nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tage wieder ausgelöst wird. Das Standgeld wird tageweise abgerechnet, wobei auch hier der Tag der Verpfändung nur dann mitgerechnet wird, wenn das Pfand am gleichen Tage wieder ausgelöst wird.

§ 8) Pfandversteigerung

Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, bedarf es für eine weitere Versteigerung, falls diese notwendig wird, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Pfandgeber und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass der Androhung der Versteigerung eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechtes des Auslösungsberechtigen, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch den Pfandkreditvertrag mehrere Objekte verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelgegenständen erzielten Erlöses.

§ 9) Mehrerlös nach Versteigerung

Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausbezahlt. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kostenvergütung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, sowie etwaiger Rechtsverfolgungskosten verbleibt. Wird dieser Überschuss nicht binnen zwei Jahren nach Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem das Pfandstück verwertet worden ist.

§ 10) Haftung

Das Pfand ist durch den Pfandleiher mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden und Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art und dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Ersatzansprüche müssen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

§ 11) Postalische Abwicklung

Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Pfandgeber mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Verpfändung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens die Pfandbeleihsumme, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand läuft auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach § 10. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird höflichst geben, Rückporto beizufügen.

§ 12) Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, die durch besonderen Kundenwunsch, wie z.B. Kfz-Abmeldung, Kfz-Abholung oder Verbringung entstehen, werden gesondert vergütet. Hierbei fallen Kosten pro gefahrenen Kilometer sowie ein Stundenlohn für die Dienstleister an.

§ 13) Lohnabtretung

Sollte der Pfandkreditvertrag, egal aus welchem Grunde, unwirksam sein, tritt der Pfandgeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohnansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber zur Sicherung des Darlehens, der Zinsen sowie der übrigen Schadenersatzansprüche des Pfandleihers an diesen ab. Der Pfandleiher ist berechtigt, im Falle der Nichtzahlung fälliger Forderungen von dieser Abtretung nach Offenlegung dem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber Gebrauch zu machen.

§ 14) Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

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